Aktives gilt nach Auftragsabschluss mit Gravity Solutions UG

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Gegenstand des Vertrages
1.1.
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für sämtliche Rechtsgeschäfte mit Gravity-Solutions UG (darauffolgend „Agentur“ genannt) und ihren Vertragspartnern, (darauffolgend „Kunde“ genannt) zu Stande kommen, geltend. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Konditionen seitens des Kunden werden ausschließlich von der Agentur durch eine separate schriftliche Anerkennung akzeptiert.
1.2.
 Jede Vereinbarung, welche mittels Durchführung eines Auftrages zwischen der Agentur und dem Kunden getroffen wird, erfordert eine schriftliche Form. Jede Form von Ergänzungen, Nebenabreden und Änderungen ist erst in einer Schriftform wirksam.
1.3.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle bevorstehenden Geschäftsbedingungen mit dem Kunden rechtswirksam, auch wenn diese nicht nochmalig in ausdrücklicher Form vereinbart werden.
1.4.
Die Agentur bietet Dienstleistungen aus den folgenden Bereichen an: Full-Service-Werbeagentur, Marketing-, Unternehmens- und Existenzgründerberatung. In den
Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen und in der Leistungsbeschreibung der Agentur ergeben sich die detaillierten Beschreibungen der entsprechenden Dienstleistungen.
2.
Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertragsbestandes
2.1
Als Grundlage für die Arbeit der Agentur und Bestandteil des Vertrages gelten neben den Anlagen des Projektvertrages und dem Projektvertrag an sich, das Briefing, welches von der Agentur dem Kunden ausgehändigt wird. Erfolgt das Briefing für den Kunden seitens der Agentur mündlich, bzw. fernmündlich, wird die Agentur ein Re-Briefing mit dem Inhalt des Briefings erstellen. Dieses Dokument wird dem Kunden binnen 5 Werktagen nach der fernmündlichen, bzw. mündlichen Mitteilung überreicht. Wird dem Re-Briefing vom Kunden nicht binnen 5 Werktagen widersprochen, gilt dieses als verbindlicher Vertragsbestandteil. Dieses findet auch Anwendungen bei Auftragsbestätigungen, welche nach mündlicher Bestellung an den Kunden übermittelt werden. 
2.2.
Jede Form der Änderung sowie ergänzende Maßnahmen des Vertrages beziehungsweise seiner Bestandteile erfordert die Schriftform. Mehrkosten, die dadurch entstehen, trägt der Kunde.
2.3.
Im Falle des Eintrittes von Ereignissen höherer Gewalt ist die Agentur berechtigt, den Auftrag des Kunden mit einer angebrachten Anlaufzeit um die Dauer der Behinderung zeitlich zu verlegen. Vom Kunden resultiert daraus kein Schadenersatz gegen die Agentur, auch im Falle von nicht eingehaltenen Terminen und/oder Ereignissen, die aufgrund der zeitlichen Verzögerung nicht wahrgenommen und/oder nicht eintreten werden können
2.4.
Dem Kunden wird, nach Auftragsabschluss (Offboarding Termin), eine zweiwöchige Frist zur Reklamation oder Bemängelung einzelner Funktionen eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Projekt als ordnungsgemäß abgeschlossen. Die Agentur haftet nicht für Funktionseinbußen welche nach Ablauf dieser Frist einsetzen, sofern kein aktives Updatepaket oder Sicherheitspaket bei der Agentur gebucht wurde.
3.1.
Erfolgt die vollständige Zahlung des vertraglich festgesetzten Honorars seitens des Kunden, erwirbt dieser für die Dauer und in dem Umfang, welcher vertraglich vereinbart wurde, die Nutzungsrechte an den von der Agentur im Zusammenhang mit dem Auftrag erstellten Arbeiten. Die Übereignung der Nutzungsrechte ist geltend, sofern eine Übereignung nach dem deutschen Recht anwendbar ist und setzt eine vereinbarte Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Alle Nutzungen, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland überschreiten, erfordern eine Vereinbarung in Schriftform bezüglich des Auftrages oder einer separaten schriftlichen Nebenabrede. Die Agentur ist berechtigt, Nutzungsrechte an erstellten Arbeiten, welche zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages vom Kunden noch nicht beglichen wurden, vorbehaltlich anderweitig vereinbarter Abmachungen bei sich zu behalten oder in den Wartungsmodus zu setzen. Alle Nutzungsrechte sind nach Vertragsende der Agentur vorbehalten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn in einem gesonderten Agenturvertrag auf eine weitere Form über die Nutzungsrechte ausdrücklich über das Ende des Vertrages hinaus verwiesen wird.
3.2.
Alle im Rahmen des erstellten Auftrages erbrachten Leistungen gelten mit dem Urheberrechtsgesetz als geschützt und sind als persönliche geistige Schöpfungen der Agentur vorbehalten. Dies gilt auch in dem Fall, wenn eine Erreichung nach dem Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe nicht eintritt.
3.3.
Die Agentur ist berechtigt, die selbst entwickelten Werbemittel in angemessener, branchenüblicher Form zu signieren und darüber hinaus diese für Eigenwerbung zu veröffentlichen. Diese Form der Signierung sowie die werbliche Verwendung kann der Kunde mittels einer entsprechenden separaten Vereinbarung mit der Agentur ausschließen.
3.4. Der Kunde verfügt nicht über die Erlaubnis, die Arbeiten, die von der Agentur gefertigt sind, selbst oder von herangezogenen Dritten zu verändern. Diese Regelung gilt im Original und bei der Reproduktion. Jede Form der Nachahmung betreffend der erstellten Leistungen und/oder Teilleistungen ist unzulässig. Tritt eine Zuwiderhandlung ein, ist die Agentur berechtigt, dem  Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung, im Falle und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Nichteinhaltung der für die Einhaltung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
9.
Verwertungsgesellschaften
9.1.
Der Kunde ist verpflichtet, im Falle von anfallenden Zahlungen an Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der Gema, diese abzuführen. Im Falle einer Verauslagung der Gebühren durch die Agentur, ist der Kunde verpflichtet, gegen einen Nachweis diese der Agentur zu erstatten. Dies gilt auch nach Ende des Vertragsverhältnisses.
9.2.
Der Kunde trägt darüber Kenntnis, im Falle einer Auftragsvergabe im werbeberaterischen, künstlerischen und konzeptionellen Bereich an eine nicht-juristische Person gegenüber der Künstlersozialkasse eine sogenannte Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Künstlersozialabgabe darf seitens des Kunden nicht abzüglich der Agenturrechnung erfolgen. Der Kunde trägt die Verantwortung und Zuständigkeit bezüglich der Einhaltung der Abgabe- und Anmeldepflicht.
10. Leistungen Dritter
10.1.
Bei freien Mitarbeitern oder Dritten, welche von der Agentur eingeschaltet werden, handelt es sich um Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen der Agentur. Der Kunde ist verpflichtet, diese Gehilfen hinsichtlich der Auftragsdurchführung während der des Auftragsabschluss nachfolgenden 12 Monate weder unmittelbar noch mittelbar ohne der Mitwirkung der Agentur mit weiteren Projekten zu betrauen.
11.
Elektronische Daten und Arbeitsunterlagen
11.1.
Alle Aufzeichnungen, Arbeitsunterlagen und elektronische Daten, welche bezüglich der Erarbeitung des Auftrages seitens der Agentur erstellt werden, bleiben der Agentur vorbehalten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Daten- bzw. Unterlagenherausgabe. Mit Bezahlung des von der Agentur und des Kunden vereinbarten Honorars schuldet die Agentur die vereinbarte Leistung und nicht die Zwischenschritte, die zum Ergebnis führen z. B. in Skizzen-Form, Rechnungen Drittanbieter, Entwürfen oder in Form von Produktionsdaten. Darüber hinaus übernimmt die Agentur keinerlei Haftungen, für mögliche Rechtschreibfehler bzw. Tippfehler sowie die juristische Richtigkeit aller Texte, die sich auf der gelieferten Webseiten befinden.
12.
Media-Durchführung und Media-Planung
12.1.
Die Agentur organisiert die für die Media-Planung beauftragten Projekte nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der allgemeinen zugänglichen Marktforschungsdaten und der der Agentur zugänglichen Unterlagen der Medien. Die Agentur schuldet dem Kunden dadurch keinen entsprechenden werblichen Erfolg.
12.2.
Die Agentur ist verpflichtet, jegliche Sonderkonditionen, Rabatte und Vergünstigungen für den Auftraggeber bezüglich der Media-Schaltung einzubeziehen.
12.3.
Die Agentur hat nach Absprache die Berechtigung, hinsichtlich umfangreicher Media-Leistungen dem Kunden einen entsprechenden Anteil der entstandenen Fremdkosten in Rechnung zu stellen. Die Einbuchung der entsprechenden Medien erfolgt in diesem Fall erst nach dem Zahlungseingang. Im Falle einer Nichteinhaltung eines Schalttermins bedingt durch einen verzögerten Zahlungseingang trägt die Agentur keine Haftung. Ein Anspruch auf Schadenersatz,
der vom Kunden gegen die Agentur resultiert, entsteht in diesem Falle nicht.
12.4.
Die Agentur bietet jedem Kunden im Zusammenhang einer neu erstellen Webseite, regelmäßige i.d.R. monatliche, Wartungsarbeiten an. Sollte dieser Service nicht in Anspruch genommen werden, so erlischt jede Haftung an möglichen Schäden einer fertig gelieferten Webseite bzw. Webshop. Bei Wartungsarbeiten, Updates oder Integrationen von Trackingsystemen und anderen Codes, trägt die Agentur keine Haftung für labile Codes der Drittanbieter. Sofern die Ausführung der Agentur fehlerfrei ist, besteht kein Haftungsanspruch in Bezug auf Webseitenschäden die dadurch ausgelöst werden.
13.
Vertragsdauer, Kündigungsfristen
13.1.
In Kraft tritt der Vertrag mit seiner Unterzeichnung. Die Vertragslaufzeit wird im Vertrag genannt und abgeschlossen. Im Falle einer Unterzeichnung des Vertrages auf eine unbestimmte Zeit, können beide Seiten diesen fristgemäß in drei Monaten zum Monatsende kündigen. Unberührt davon bleibt jedoch das Recht auf eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Für eine Kündigung ist die Schriftform erforderlich.
14.
Streitigkeiten
14.1.
Im Falle eines auftretenden Streitfalles, welcher während oder nach Abschluss eines Auftrages eintritt, ist ein außergerichtliches Mediationsverfahren vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu durchlaufen. Kommt es zu Streitigkeiten bezüglich der Qualitätsbeurteilung oder hinsichtlich der Höhe der Honorierung, wird die Erstellung von externen Gutachten veranlasst, um nach Möglichkeit die Erzielung einer außergerichtlichen Einigung zu veranlassen. In diesem Fallteilen sich Agentur und Kunde die Kosten.
15.
Schlussbestimmungen
15.1.
Auf eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag verfügt der Kunde keine Berechtigung.
15.2.
Der Kunde verfügt nur über eine Zulassung der Geltendmachung oder der Aufrechnung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Gegenansprüche vorhanden sind. Sollten dem Kunden Geld-Zurück Garantien angeboten worden sein, entfallen diese im Falle von Nichtzahlung mit Beginn eines Inkassoverfahrens. Die Agentur behält sich vor, das Inkassoverfahren nach der ersten Zahlungserinnerung einzuleiten. Ratenzahlungsvereinbaren entfallen ebenfalls mit Beginn eines Inkasso-Verfahrens oder Mahnverfahrens.
15.3.
Die Agentur behält sich vor inflationsgemäße oder branchenübliche Preisanpassungen an Verträgen vorzunehmen, welche eine Laufzeit von einem Jahr überschreiten.
15.4.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
15.5.
Ist eine Bestimmung der genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam oder verliert ihre Rechtswirksamkeit zu einem zukünftigen Zeitpunkt, werden die sonstigen Bestimmungen von ihrer Gültigkeit nicht berührt. Es gilt statt der unwirksamen Bestimmung eine alternative und angemessene Regelung, welche wirtschaftlich dieser am Nächsten kommt und welche im Interesse von beiden Vertragsparteien ist.
Hamburg, 09.07.2018